Kostenerstattung für die Brustverkleinerung / Bruststraffung:

Soweit eine Brustverkleinerung oder Bruststraffung medizinisch notwendig ist, hat die Krankenkasse die Kosten des Eingriffs zu übernehmen. Diese aber weigern sich auch oft und verweisen auf andere Therapiemöglichkeiten wie Krankengymnastik, Gewichtsreduktion, Psychotherapie und ähnliches. Aber dadurch werden wirklich die Ursachen der Beschwerden nicht behoben. Und so etwas wirkt sich frustrierend auf die Patientinnen aus.

Zudem muss auch gesagt werden, dass eine Notwendigkeit einer Brustverkleinerung oder Bruststraffung durch entsprechende fachärztliche Gutachten nachzuweisen sind. Es muss bestätigt werden, dass die Operation der Ansicht des Arztes nach zur Verhütung oder Heilung bzw. Linderung einer Krankheit unumgänglich ist. Dies kann ein behandelnder plastischer Chirurg, Frauenarzt oder auch ein Orthopäde tun. Die Bescheinigung sollte darüber ausgestellt sein, dass die übergroße Brust zu schmerzhaften Beschwerden und Komplikationen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule führt und die Beschwerden über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren nicht durch Krankengymnastik oder Psychotherapie oder anderweitigen Behandlungen gebessert wurden.